Brandabschottungen

Das Abschottungsprinzip ist die wirksamste Maßnahme des baulichen Brandschutzes. Die raumabschließenden (abschottenden) Wände und Decken verhindern für die Dauer ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit eine Ausbreitung von Feuer und Rauch und begrenzen damit den Brandschaden auf den Brandentstehungsraum oder einen brandschutztechnisch getrennten Abschnitt bzw. Bereich (Wohnung, Nutzungseinheit, Geschoss, Brandabschnitt) oder auf das betroffene Gebäude. Das Abschottungsprinzip ist jedoch nur wirksam, wenn die abschottenden Wände und Decken fachgerecht ausgeführt werden. Dies gilt besonders für die An- und Abschlüsse, die Ausführung im Dachbereich und die Sicherung der für die Nutzung des Gebäudes notwendigen Öffnungen und Leitungsdurchführungen.

Gewährleistung des Abschottungsprinzip

Grundsatz: Sicherung der Leitungsdurchführungen in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die der durchdrungenen raumabschliessenden feuerwiderstandsfähigen Wände und Decken. Dies gilt nicht für Decken in Gebäuden der GK 1 und 2 (Gebäudeklassen), innerhalb von Wohnungen und innerhalb von Maisonette – Nutzungseinheiten ≤400 m2 und ≤2 Geschossen.

Nach den Landesbauordnungen sind als Maßnahmen gegen eine Übertragung von Feuer und Rauch entweder durch Vorkehrungen oder Erleichterungen möglich.

Vorkehrungen sind geprüfte und qualifizierte Abschottungen in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie der raumabschließenden Wand/Decke.

Erleichterungen sind Maßnahmen, bei denen eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist. Solche Erleichterungen sind z.B. für bestimmte Leitungen in der MLeiAR (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie) genannt.

Grundsätzlich kann die Sicherung von Leitungsdurchführung durch

Ummantelungen

Abschottungen

Installationsschächte und -kanäle erfolgen, wobei auch Kombinationen möglich sind

Bei einer Anordnung von gemischt belegten Installationsschächten und -kanälen ist ein eigenes haustechnisches Brandschutzkonzept erforderlich. Beispiel: In Installationsschächten für Lüftungsanlagen nach DIN 18017 (mit Brandschutzklappen K90/DIN 18017) sind brennbare Leitungen und Dämmstoffe nicht zulässig bzw. es bestehen besondere Anforderungen an die brandschutztechnische Ausführung der Lüftung (z.B. die Ausführung von Systemlösungen mit Brandschutzklappen K90/DIN 18017-S und entsprechend geprüften Systembauteilen).